IBH e.V. begrüßt strengere Regelung

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Neues Tierschutzgesetzt zu Zucht-, Haltungs- und Ausbildungsbedingungen von Hunden tritt in Kraft

Am 01.01.2022 ist die neue Fassung der Tierschutzhundeverordnung (TSchHuV) in Kraft getreten. Ihre Vorgaben sind vor allem für die Hundezucht und -ausbildung relevant, betreffen aber auch die private Hundehaltung.

So muss jungen Hunden bis zu einem Alter von fünf Monaten täglich mindestens vier Stunden Kontakt zu einer Betreuungsperson und ab der fünften Lebenswoche auch Zugang zum Freien gewährt werden. Eine gute Sozialisation mit Menschen ist neben einer ausreichenden Umweltgewöhnung grundlegend für das gesamte Hundeleben. Die neuen Vorgaben der aktuellen Verordnung können daher nur das absolute Mindestmaß darstellen. Hundehalter:innen sollten dies bei der Auswahl einer Zuchtstätte berücksichtigen und auch das Verhalten der dort lebenden erwachsenen Tiere im Umgang mit Menschen gut beobachten.
Neben neuen Auflagen für die Zwingerhaltung enthält die TSchHuV auch ein Verbot der Anbindehaltung von Hunden, das jedoch leider erst ab Januar 2023 in Kraft tritt und einige Ausnahmeregelungen enthält. Hier steht außerdem zu befürchten, dass Anbindevorrichtungen durch Zwinger ersetzt werden. Weil Sozialkontakte essenziell für das Wohlergehen von Hunden sind, wären hier detailliertere Vorgaben statt der aktuell unklaren Formulierungen auch für erwachsene Hunde wünschenswert.

Das bereits seit 20 Jahren bestehende Ausstellungsverbot für kupierte Hunde wurde auf die Teilnahme an Hundesportveranstaltungen und ähnlichem ausgeweitet und gilt nun auch für Hunde aus sogenannter Qualzucht. Ein ausdrückliches Zuchtverbot für Hunde, die zuchtbedingte körperliche Fehlbildungen haben und darunter leiden, wurde leider nicht beschlossen. Es bleibt daher zu hoffen, dass das Ausstellungsverbot Einfluss nimmt auf die züchterischen Aktivitäten und auch auf die Nachfrage der Hundehalter:innen und dass ein Zuchtverbot zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich verankert wird.

Ausdrücklich verboten sind ab sofort „schmerzhafte Hilfsmittel“ wie Stachelhalsbänder beim Training von Hunden. Erfreulicherweise sieht die Verordnung an dieser Stelle keine Ausnahmeregelungen, etwa für die Ausbildung von Diensthunden, vor.
Diese längst überfällige Entscheidung bildet die reale Entwicklung professioneller Hundeausbildung hin zu gewaltfreien Trainingsmethoden auf Basis positiver Verstärkung ab und wird sie hoffentlich weiter vorantreiben.

Es ist belegt, dass über positive Verstärkung gewaltfrei trainierte Hunde weniger Verhaltensprobleme bei guten Trainingsergebnissen zeigen. Eine entsprechende Ausbildung der Tiere dient damit nicht nur dem Tierwohl und der Sicherheit im häuslichen Zusammenleben und in der Öffentlichkeit, sondern auch der langfristigen Einsatzfähigkeit von Diensthunden.

Die aktuellen Änderungen an der TSchHuV bedeuten insgesamt also durchaus eine erfreuliche Entwicklung in die richtige Richtung – hinzu einer wesensgerechteren Hundehaltung, in der auch die sozialen Bedürfnisse der Tiere erfüllt werden und veraltete strafbasierte Trainingsmethoden keinen Platz mehr haben. Es bleibt zu hoffen, dass zukünftige Bearbeitungen diese Entwicklung unter Einbeziehung von Expertenwissen aus den unterschiedlichen relevanten Fachgebieten fortschreiben.

Quellenangabe
Beitrag: IBH e.V.