Seit Jahresbeginn gibt es neue Vorschriften für die Hundezucht und -haltung. Die Änderungen sollen verstärkt Hund und Nachwuchs schützen und für ein tiergerechteres Zusammenleben zwischen Mensch und Vierbeiner sorgen. Steht nun beim eigenen Hund Nachwuchs an, hat der Halter einige rechtliche Verpflichtungen in der Zeit der Trächtigkeit und in den ersten Lebenswochen der Welpen – egal, ob es sich um einen gewerbsmäßigen Züchter oder einen privaten Hundehalter handelt.
Süße Hundewelpen, die durch das Haus tapsen und das Herz von Menschen und Hundemutter erobern – für viele Tierfreunde gibt es nichts Schöneres als Nachwuchs. In der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV), § 3 „Anforderungen an das Halten beim Züchten“, ist festgehalten, was es rund um die Aufzucht von Hundewelpen zu beachten gilt. Dabei betreffen die Regularien nicht nur gewerbsmäßige Züchter, sondern auch Hobbyzüchter. „Wird meine Familienhündin schwanger und ich entschließe mich dazu, den Wurf aufzuziehen, gelten für mich die Vorgaben für Züchter“, erklärt Udo Kopernik, Pressesprecher beim Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e. V. „Mit den strengeren Vorschriften sollen wissenschaftliche Erkenntnisse über die Bedürfnisse von Hunden bei Haltung und Zucht berücksichtigt sowie Tier und Nachwuchs besser geschützt werden. So müssen Züchter beispielsweise eine ausreichende Sozialisierung der Hundewelpen gegenüber Menschen und Artgenossen sicherstellen.“
Räumliche Voraussetzungen schaffen
Laut der TierSchHuV dürfen Hundewelpen nicht vor Vollendung der achten Lebenswoche von ihrer Mutter und den Geschwistern getrennt werden. Darüber hinaus ist in der Verordnung detailliert festgehalten, welche räumlichen Voraussetzungen bis zur Geburt geschaffen sein müssen. Hierzu gehört zum Beispiel, dass die Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Niederkunft bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste zur Verfügung gestellt bekommen muss. Diese muss
– angemessen für die Größe der Hündin und die zu erwartende Zahl der Welpen sein – insbesondere muss die Hündin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste liegen können,
– so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Hündin und der Welpen sowie die Lufttemperatur kontrolliert werden können
– an der Innenseite der Seitenwände mit Abstandshaltern ausgestattet sein und
– Oberflächen haben, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Wird die junge Hundefamilie im Freien gehalten, ist eine Schutzhütte Pflicht, die ebenfalls gesetzlichen Anforderungen entsprechen muss. Diese sind in der TierSchHuV § 4 „Anforderungen an das Halten im Freien“ festgehalten. So muss die Schutzhütte etwa aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann.
Innerhalb der Wurfkiste oder der Schutzhütte muss im Liegebereich der Welpen eine Lufttemperatur gewährleistet sein, die unter Berücksichtigung rassespezifischer Besonderheiten eine Unterkühlung oder Überhitzung der Welpen verhindert. So sollte die Lufttemperatur innerhalb der ersten zwei Lebenswochen der Welpen nicht unter 18 Grad liegen. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass sich die Hündin von ihren Welpen zurückziehen kann – indem für das Tier zum Beispiel eine extra Liegefläche geschaffen wird.
Kopernik weist darauf hin, dass es neben der Wurfkiste eine Reihe weiterer räumlicher Voraussetzungen gibt, die bedacht werden sollten, auch wenn sie nicht in der TierSchHuV festgehalten sind. „Zum Beispiel sollte ein eingezäunter Auslauf, auch im Innenraum, für die Tiere vorhanden sein“, erläutert der Experte. Weitere Informationen zur Haltung von Hunden sowie zur Aufzucht von Welpen können Tierfreunde etwa auf der Webseite vom Verband für das Deutsche Hundewesen, vom Tierärzteverband oder in Fachliteratur nachlesen. Auch Tierärzte können hierzu beraten.
Ein Zugang zur Freilauffläche ist erforderlich
Wer die ersten Lebenswochen der Welpen begleitet, muss eine Freilauffläche im Freien wie einen Garten zur Verfügung haben. So schreibt die TierSchHuV vor, dass Welpen, die in Räumen gehalten werden, ab einem Alter von fünf Wochen mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt wird. „Ebenfalls ist festgehalten, wie der Auslauf im Freien beschaffen sein muss, damit keine Verletzungsgefahr oder sonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen besteht“, erläutert Kopernik. So sollte die Einfriedung des Auslaufs aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen können. Ebenso muss sichergestellt sein, dass die Welpen nicht mit Geräten in Berührung kommen können, die elektrische Impulse aussenden.
Sachkunde ist notwendig
Gewerbsmäßige Züchter müssen nach Paragraph 3 der TierSchHuV sicherstellen, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die notwendigen Kenntnisse bei der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. „Diese Regelung gilt zwar nicht für Hobbyzüchter, aber auch private Hundehalter sollten sich vor der Geburt der Welpen ausführlich informieren und einen entsprechenden Befähigungsnachweis erbringen – hierzu informiert das zuständige Veterinäramt“, rät Kopernik. „Neben Kenntnissen rund um den Geburtsprozess sollten die Halter etwa wissen, was sie sowohl für die Mutterhündin als auch für die Welpen leisten müssen, um die Hündin nicht zu gefährden und um den Wurf verantwortungsvoll aufzuziehen.“
Quellenangabe
Beitrag: IVH