Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung von Bundesministerin Julia Klöckner wird heute verkündet
Mit der Änderung von zwei Bundesverordnungen verbessert die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, den Tierschutz in der Hundehaltung und Hundezucht und verschärft die Anforderungen für nationale Tiertransporte.
Die neue Tierschutz-Hundeverordnung und die neue Tierschutztransportverordnung treten zum Jahreswechsel in Kraft. „Damit bringen wir den Tierschutz bei Haustieren und Nutztieren weiter voran“, so die Ministerin.
Novellierung der Tierschutz-Hundeverordnung
Mit der Novellierung der Tierschutz-Hundeverordnung werden unter anderem die geltenden Anforderungen an die Hundehaltung verbessert, um unzureichende Zucht- und Haltungsbedingungen zu vermeiden. Das beinhaltet zum Beispiel auch das Ausstellungsverbot für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen.
Bundesministerin Julia Klöckner: „Tiere sind nicht dazu da, den fragwürdigen ästhetischen Wünschen ihrer Halter zu entsprechen. Sie sind keine Maskottchen. Wenn Züchtungen das artgerechte Leben verhindern, ist das Tierquälerei. Deshalb ist die Qualzucht bei uns bereits verboten – und dennoch findet sie weiter statt. Damit will ich Schluss machen und verbiete daher die Ausstellung von Hunden mit Qualzuchtmerkmalen. Das ist ein effektiver Hebel, um Anreize für derartige Züchtungen zu nehmen und die Tiere bestmöglich zu schützen. Zudem stellen wir mit den Änderungen eine tierschutzgerechtere Haltung von Hunden sicher: Die Anbindehaltung wird grundsätzlich untersagt und die Sozialisation von Hundewelpen in der Zucht verbessert.“
Tierschutztransportverordnung
Mit der Änderung der Tierschutztransportverordnung verschärft das Bundesministerium die Anforderungen beim innerstaatlichen Tiertransport. Bei einer Außentemperatur von mehr als 30 Grad Celsius muss etwa der innerstaatliche Transport zum Schlachthof innerhalb von viereinhalb Stunden beendet sein.
Bundesministerin Julia Klöckner: „Gerade im Sommer bei hohen Temperaturen sind lange Transporte für Tiere belastend, das ändere ich durch diese Verordnung. Deutschland geht in der EU in Sachen Tierschutz voran, andere Mitgliedstaaten werden nachziehen. Ziel muss sein, die Standards europaweit verbindlich anzuheben.“
Änderungen der Tierschutz-Hundeverordnung im Detail:
- Die Anforderungen an die Hundezucht werden verschärft, unter anderem um eine ausreichende Sozialisation der Hundewelpen gegenüber dem Menschen und Artgenossen sowie eine Gewöhnung an Umweltreize zu gewährleisten.
- In der gewerbsmäßigen Hundezucht darf eine Betreuungsperson künftig maximal drei Würfe gleichzeitig betreuen.
- Eine Mindestzeit von vier Stunden für den täglichen Umgang mit den Welpen wird vorgegeben. Dies gilt sowohl für gewerbsmäßige als auch private Züchter.
- Die Anbindehaltung von Hunden wird grundsätzlich verboten.
- Da zum Schutz von Nutztieren vor Wolfsangriffen zunehmend Herdenschutzhunde eingesetzt werden, werden für deren Haltung nunmehr spezielle Regelungen getroffen, um ihrer besonderen Arbeitsweise Rechnung zu tragen.
- Für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, wird ein Ausstellungsverbot erlassen.
- Das Ausstellungsverbot ist dabei nicht auf reine Zuchtausstellungen beschränkt, sondern umfasst alle Veranstaltungen, bei denen eine Beurteilung, Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet, wie z. B. Zuchtleistungsprüfungen und Hundesportveranstaltungen.
- Das bereits geltende Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig amputierte Hunde wird ebenfalls auf sonstige Veranstaltungen ausgedehnt.
Änderungen der Tierschutz-Transportverordnung im Detail:
- Bei einer Außentemperatur von mehr als 30 Grad Celsius muss der innerstaatliche Transport zum Schlachthof innerhalb von viereinhalb Stunden beendet sein.
- Im Gegensatz zur Europäischen Transportverordnung werden dadurch national auch Transporte mit einer Dauer von unter acht Stunden reglementiert.
- Verstöße gegen die durch das europäische Recht vorgegebenen Temperaturanforderungen werden künftig als Ordnungswidrigkeit auch bei Beförderungen von unter acht Stunden zu einem Schlachtbetrieb geahndet und mit Bußgeld bewehrt. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, Vorgaben zur Belüftung und Temperaturüberwachung von Straßentransportmitteln sowie den Transport von bestimmten transportunfähigen Tieren als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Quellenangabe
Beitrag: BMLE
Foto: bmel/Thomas Trutschel/photothek