Für immer zusammen – Gemeinsame Bestattung von Mensch und Tier

Posted on

Auf alle Ewigkeit mit dem geliebten Vierbeiner vereint? Das ist ein Wunsch, den zunehmend mehr Menschen haben. Die gemeinsame Bestattung mit dem Haustier ist mittlerweile längst kein unrealistischer Wunschtraum mehr, sondern tatsächlich möglich. Die Bestattungsbranche hat auf die gesteigerte Nachfrage reagiert und so gibt es in Deutschland bereits einige wenige Tier-Mensch-Friedhöfe. Tendenz steigend.

Bis vor wenigen Jahren war das noch undenkbar. Damals kamen gerade erst Friedhöfe allein für Tiere auf, auf denen Halter ihre tierischen Lieblinge begraben können. Doch die Verbundenheit der Menschen zu ihrem Tier nimmt zu. Für viele ist ihr vierbeiniger Begleiter viel mehr als „nur“ ein Haustier. Er ist Sozialpartner, Freund, Familienmitglied und bedeutet den Menschen entsprechend viel. Diese enge Verbundenheit möchten einige Tierhalter auch im Tode würdigen. Ganz so neu ist der Wunsch der gemeinsamen Bestattung allerdings nicht. In der Geschichte finden sich zahlreiche ehemalige mächtige Männer, die mit oder bei ihren Tieren begraben worden sind.

Doch ist das rein rechtlich eigentlich möglich? „Ja, eine solche Entscheidung obliegt allerdings den Betreibern der Tier-Mensch-Friedhöfe und muss in den jeweiligen Friedhofssatzungen der Städte und Gemeinden oder in den Friedhofsordnungen der kirchlichen Träger festgelegt werden“, weiß die für TASSO tätige Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries. „Da in Deutschland in allen Bundesländern eine gesetzliche Bestattungspflicht für Menschen, nicht aber für ihre tierischen Begleiter gilt, ist es möglich, die Asche des geliebten Tieres zunächst in einer Urne mit nach Hause zu nehmen.“

Ann-Kathrin Fries rät Menschen, die sich eine solche Form der Bestattung wünschen, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen und vorzusorgen. „Wenn auch Sie auf dem Friedhof Ihres Wohnortes beerdigt werden möchten und die Urne mit der Asche Ihres Tieres als Grabbeigabe hinzugefügt werden soll, sollten Sie sich vorab informieren, ob dies dort überhaupt möglich ist. Notfalls müsste die Friedhofssatzung, wie zum Beispiel im nordrhein-westfälischen Grefrath geschehen, auf Antrag eines oder mehrerer Bürger geändert oder die Erlaubnis des kirchlichen Trägers eingeholt werden.“ Zusätzlich kann man auch Kontakt zu Betreibern spezieller Tier-Mensch-Friedhöfe aufnehmen, um sich zu informieren. Damit die Hinterbliebenen dem Wunsch des Verstorbenen nachkommen können beziehungsweise müssen, sollten die genauen Bestimmungen in einem Testament festgelegt werden.

Die Einäscherung und die Überführung der Tiere finden natürlich streng getrennt statt. In der Regel sterben Tiere und Halter nicht gleichzeitig, dennoch ist eine gemeinsame Bestattung möglich. Die Tiere, die ja meist zuerst sterben, werden nach ihrem Tode eingeäschert und ihre Halter dürfen sie dann in der Urne mit nach Hause nehmen. Aber auch andersherum ist das gemeinsame Begräbnis möglich. Wenn ein Tier erst nach seinem Halter stirbt, kann es anschließend in der gemeinsamen Grabstätte zur Ruhe gebettet werden. Allerdings ist auch hier wichtig, dass der Halter frühzeitig entsprechende rechtswirksame Bestimmungen trifft.
Noch zu Lebzeiten festzulegen, was nach dem eigenen Tod mit dem Haustier passieren soll, ist – unabhängig von der gewünschten Art des Begräbnisses – in jedem Fall wichtig.

Vorsorge für den Notfall

Wer kümmert sich nach meinem Tod um mein Tier?
Was passiert, wenn mir etwas passiert? Das ist eine wichtige Frage, die sich jeder Tierhalter stellen und für sich beantworten sollte. Sie betrifft natürlich auch die Versorgung des Vierbeiners in einem plötzlichen Krankheitsfall, ist aber vor allem dann von großer Bedeutung, wenn ein Tierhalter stirbt und somit nicht mehr zu seinem tierischen Liebling zurückkehren wird. Damit nach dem eigenen Ableben keine Unsicherheiten, Streit zwischen den Hinterbliebenen oder im schlimmsten Fall langfristige Nachteile für das Tier entstehen, rät die für TASSO tätige Anwältin Ann-Kathrin Fries, frühzeitig zum Beispiel in einem Testament festzulegen, in wessen Eigentum das Tier nach dem eigenen Tod übergehen soll.

Besonders wichtig ist das dann, wenn der Erbe beziehungsweise die Erbenge- meinschaft das Tier nicht aufnehmen will. „Wer zum Beispiel möchte, dass der Freund oder die Nachbarin den Hund oder die Katze erhält, sollte das vorher klären“, rät Ann-Kathrin Fries. Gerade auch bei nichtehelichen und unverpartnerten Lebensgemeinschaften ist dies dringend geboten. Dieses sogenannte Vermächtnis sollte unbedingt im Testament festgelegt werden. Dabei ist es auch möglich zu bestimmen, dass zum Beispiel aus dem Erbe ein monatlich festgelegter Geldbetrag bis zum Tode des Tieres oder eine einmalige Zahlung eines bestimmten Betrages für die Versorgung an den neuen Halter gezahlt wird.

„Wichtig ist, dass ein Testament rechtswirksam verfasst ist. So stehen nach dem BGB zwei Formen der Errichtung zur Verfügung: das private handschriftliche Testament und das öffentliche notarielle Testament. Das private Testament muss vollständig eigenhändig ge- und unterschrieben sein. Auch die Datums- und Ortsangabe sollten enthalten sein. Es sollte gut lesbar sein und auch problemlos gefunden werden können“, erklärt Ann-Kathrin Fries. Hierfür ist eine (kostenpflichtige) Hinterlegung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin möglich und ratsam. Ein notarielles Testament wird kostenpflichtig von einem Notar verfasst und hat unter anderem den Vorteil, dass spätere Anfechtungen von Erben erschwert werden.

Wurden keine Regelungen getroffen, zählt das Tier automatisch zur sogenannten Erbmasse und gehört damit den Erben beziehungsweise der Erbengemeinschaft. Diese können oder wollen sich allerdings nicht immer um ein Tier kümmern. Im schlimmsten Fall wird der Vierbeiner dann ins Tierheim gebracht und muss auf ein neues Zuhause hoffen. Manchmal gibt es jedoch auch nach der gesetzlichen Erbfolge keine Erben (dann erbt der Staat), oder ein Erbe wird ausgeschlagen, also abgelehnt.

Wer also auch über sein eigenes Leben hinaus das Beste für sein Tier will, sollte für den Ernstfall vorsorgen.

[Quelle: TASSO e.V.]