Gesetzesvorhaben nimmt letzte Hürde im Bundesrat und tritt am 01.01.2023 in Kraft
Der Bundesrat hat heute dem Gesetzentwurf zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes von Bundesminister Cem Özdemir zugestimmt. Zuvor wurde es bereits durch den Bundestag verabschiedet. Ziel der Änderung ist es, den wirkstoff- und anwendungsbezogenen Einsatz von Antibiotika in landwirtschaftlichen Betrieben besser zu erfassen und dauerhaft zu senken. Folgende Eckpunkte sind von der Änderung erfasst:
- Erstmals wird ein Reduktionsziel für Antibiotika verankert. Dieses Ziel von minus 50 Prozent für Antibiotika entspricht der Farm-to-Fork-Strategie der Europäischen Kommission für ein nachhaltiges Agrar- und Ernährungssystem. Die neuen Vorschriften zur Antibiotikaminimierung sollen einen Beitrag leisten, dieses Reduktionsziel zu erreichen.
- Das derzeit ausschließlich für den Bereich der Tiermast geltende Minimierungskonzept wird künftig auch Betriebe mit weiteren Tieren einbeziehen: Milchkühe, Kälber, die nicht im Haltungsbetrieb geboren sind, Jung- und Legehennen und Sauen mit Saugferkeln. Die Antibiotika-Anwendung soll auch in Betrieben mit diesen Tieren erfasst und systematisch reduziert werden.
- Die zuständigen Überwachungsbehörden werden wir stärken. Neu ist: Die Behörden vor Ort sind künftig gesetzlich verpflichtet, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, wenn dies zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes in einem tierhaltenden Betrieb erforderlich ist.
- Für Antibiotika, die aufgrund ihrer therapeutischen Relevanz eine kritische Bedeutung haben (Colistin, Fluorchinolone und Cephalosporine der 3. und 4. Generation) wird es einen Wichtungsfaktor geben. Für Tierärzte und Tierhalter wird damit das Signal gesetzt, die Anwendung dieser Antibiotika mit kritischer Bedeutung auf das unvermeidbare Minimum zu reduzieren. Denn Antibiotika mit kritischer Bedeutung müssen wirksam bleiben bei schwersten Erkrankungen von Mensch und Tier. Das ist gerade dann wichtig, wenn es kein anderes Medikament mehr gibt, das alternativ zur Therapie eingesetzt werden kann.
- Im Hinblick auf Colistin stellen wir die Weichen für striktere nationale Regelungen, indem wir Klarstellungen in der Ermächtigungsgrundlage vornehmen. Diese Vorschrift ist Rechtsgrundlage für den Erlass nationaler Rechtsverordnungen, mit denen u.a. ein nationales Verbot der Umwidmung von Colistinpräparaten zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, geregelt werden kann.
Die Anwendung von Antibiotika soll auf ein therapeutisch unvermeidbares Minimum reduziert werden. Auch vor diesem Hintergrund ist der Umbau der Tierhaltung von zentraler Bedeutung, um die Tiergesundheit zu verbessern. Die Änderung des Tierarzneimittelgesetzes tritt am 01.01.2023 in Kraft. Hintergrund:Mit dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG) gilt seit dem 28. Januar 2022 in Deutschland ein eigenständiges Tierarzneimittelrecht. Das derzeit geltende nationale TAMG enthält Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und führte das nationale Antibiotikaminimierungskonzept der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes aus dem Jahr 2014 bisher fort. Daher bestand Anpassungsbedarf bei den Vorschriften zur Antibiotikaminimierung. Außerdem waren Vorschriften zu erlassen für die nach dem EU-Recht erforderliche Antibiotikadatenerfassung. Demnach müssen Mitgliedstaaten ab 2024 jährlich umfassende Daten zur Anwendung von Antibiotika bei Tieren an die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) übermitteln.
Quellenangabe
Beitrag: Pressestelle des BMEL