Tierische Mitbewohner am Arbeitsplatz

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Aktuelle Rechtslage

Stuttgart, 19. Juli 2023 – Viele Menschen haben einen tierischen Mitbewohner, den sie nicht stundenlang zu Hause alleine lassen wollen, während sie ihrem Beruf nachgehen. PETA bringt Licht ins Dunkel und beantwortet unter anderem folgende Fragen: Dürfen Vorgesetzte ihren Teammitgliedern verbieten, Tiere an den Arbeitsplatz mitzubringen? Darf man der Arbeit fernbleiben, um sein Tier gesund zu pflegen?

„Leider gibt es keinen gesetzlichen Anspruch darauf, ein Tier mit ins Büro zu bringen“, so Rabea Ebbing, Juristin bei PETA Deutschland. „Ausnahmen gelten nur für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen auf ihre tierischen Begleiter angewiesen sind. Auch auf eine bezahlte Freistellung, um ein erkranktes Tier zu pflegen, haben Angestellte in der Regel ungerechterweise keinen Anspruch.“

Bürotiere: Arbeitgebende dürfen entscheiden
Arbeitgebende sind rechtlich nicht dazu verpflichtet, Tiere am Arbeitsplatz zu dulden. Daher braucht es im Normalfall eine Regelung im Arbeitsvertrag, eine kollektive Regelung (wie zum Beispiel eine Betriebsvereinbarung) oder aber eine ausdrückliche Erlaubnis, dass tierische Mitbewohner mitgebracht werden dürfen. Die Tatsache, dass die Anwesenheit eines bestimmten tierischen Mitbewohners geduldet wird, bedeutet für andere Angestellte allerdings nicht, dass sie deshalb ebenfalls Anspruch darauf haben. Denn trotz des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes können Vorgesetzte bei jedem Tier individuell entscheiden, etwa aufgrund der persönlichen Charakterzüge des jeweiligen Tiers. Auch Allergien oder die Angst von anderen Mitarbeitenden können Gründe sein, die gegen die Mitnahme tierischer Mitbewohner an den Arbeitsplatz geltend gemacht werden können.

Pflege eines erkrankten Tieres
Erkrankt man selbst, sind die eigenen Kinder oder andere nahe Angehörige erkrankt, so muss der Lohn in der Regel auch dann weiterhin gezahlt werden, wenn man selbst genesen oder sich um Angehörige kümmern muss. Müssen Arbeitnehmende einen erkrankten tierischen Mitbewohner pflegen, so haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung.

Was können Arbeitnehmende tun?
Am wichtigsten ist eine gute Kommunikation mit den Vorgesetzten. Im besten Falle werden Vereinbarungen bereits vor etwaigen Konfliktsituationen schriftlich festgehalten. Auf ein Gespräch mit dem Chef oder der Chefin sollte man sich vorbereiten, indem man sich im Voraus über mögliche Kompromisslösungen – wie das Arbeiten im Homeoffice, flexiblere Arbeitszeiten oder unbezahlten Urlaub – Gedanken macht. Ferner können auch Nachweise wie ein Wesenstest oder eine erfolgte Begleithundeprüfung hilfreich sein, um ängstliche Kolleginnen und Kollegen zu beruhigen. Sollten Angestellte ihren tierischen Mitbewohner dennoch nicht mit ins Büro nehmen dürfen oder sich das Tier am Arbeitsplatz nicht wohlfühlen, sollte es schrittweise an eine stundenweise Trennung gewöhnt werden. Eine weitere Alternative ist die Betreuung in Form von Tier-Pensionen oder Tier-Sittern.

Quellenangabe
Beitrag: PETA Deutschland e.V.