Mein Kollege mit der kalten Schnauze:

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Wann Ihr liebstes Fellknäuel mit ins Büro darf

Sie haben genug von den großen traurigen Hundeaugen, immer wenn Sie zur Arbeit gehen? Was in früheren Zeiten ein absolutes No-Go war, ist mittlerweile in immer mehr Unternehmen gestattet, wenn nicht sogar ausdrücklich erwünscht: den eigenen Hund mit ins Büro zu nehmen. Davon versprechen Firmen sich in der Regel zwei Dinge: eine höhere Mitarbeiterzufriedenheit (und daraus folgend eine höhere Motivation) und ein tierfreundliches, „hippes“ Image. 

Auch wenn der Bürohund also sozusagen „im Trend“ ist, müssen hundeliebende Angestellte trotzdem einige arbeitsrechtliche Dinge klären, bevor sie ihren Liebling tatsächlich mit zur Arbeit nehmen können. 

Alle müssen einverstanden sein

Grundsätzlich sollten Sie von einem Bürohund absehen, wenn es Mitarbeiter gibt, die dies, aus welchem Grund auch immer (Allergie, Angst) nicht befürworten. Andernfalls wäre das Arbeitsklima gefährdet, und eigentlich ist der treue Begleiter für gegenteilige Wirkung bekannt.  

Daneben ist immer auch die Erlaubnis vom Chef einzuholen, da dieser per Hausrecht bzw. per Weisungsrecht (§ 106 der Gewerbeordnung) über solche Regelungen in seinem Unternehmen entscheiden kann. Setzen Sie sich über die Anordnung Ihres Vorgesetzten hinweg, kann dies eine Abmahnung, schlimmstenfalls sogar eine Kündigung nach sich ziehen.

Auch wenn ein anderer Mitarbeiter seinen Hund bereits mit zur Arbeit bringt, können Sie nicht einfach davon ausgehen, dass auch Sie einen tierischen Begleiter haben dürfen. Zwar muss der Arbeitgeber sich an das Gleichbehandlungsgrundsatz halten. Sachliche Gründe können ihm dennoch die Befugnis geben, den einen Bürohund zu erlauben und den anderen nicht (bspw. ein unruhiger, lauter Hund vs. einen stillen, ruhigen Hund). 

Für den Arbeitgeber gilt: Er hat noch immer die Berechtigung, die Bürohund-Erlaubnis wieder zurückzunehmen, wenn er seine Meinung ändert oder es sachliche Gründe dafür gibt. Das könnte etwa der Fall sein, wenn sich das Verhalten des Hundes nach einiger Zeit ändert und zur Störung für die Mitarbeiter wird.

Wenn der Hund beißt, kratzt, knabbert … 

Kommt es trotz guter Erziehung zum Schadensfall, muss in der Regel der Hundehalter für den Schaden aufkommen. Ob es nun ein Versehen ist und der Hund im Grunde nichts dafür kann – zum Beispiel wenn jemand über den im Gang liegenden Vierbeiner stolpert und sich das Bein bricht, oder ob das Tier die Büromöbel anknabbert – die Verantwortung liegt beim Besitzer. 

Möglicherweise liegt jedoch ein anderer Fall vor, wenn der Hund zu dem Verhalten provoziert wurde. Das kann sein, wenn ein Mitarbeiter dem Hund Schmerzen hinzufügte o. Ä. und daraufhin gebissen wurde. Wie konkret aber in einer solchen Situation vorgegangen wird, sollte im Einzelfall mit einem Anwalt besprochen werden.

Sollten Sie in der Position sein, einen Hund mit ins Büro nehmen zu dürfen, sollten Sie sich daher überlegen, eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, wenn Sie nicht sowieso dazu verpflichtet sind. Ob eine solche Pflicht besteht, ist abhängig vom Bundesland.

Feste Regeln braucht der Hund

Um den Arbeitsalltag mit dem Hund zu bewältigen, sollten jedoch gewisse Regeln ausgemacht werden, mit denen alle Beteiligten leben können. Beispiele dafür wären hundefreie Bereiche wie etwa die Küche oder auch, dass der Hundehalter dafür verantwortlich ist, das Büro von Hundehaaren und anderen Spuren sauberzuhalten. 

Auch Fragen zum Verhalten sollten geklärt werden, bspw.: Wie sollten sich andere bei dem Hund benehmen? Wie ist mit den Kollegen umzugehen, die Hunde nicht mögen, Angst vor ihnen oder eine Allergie haben? Solche Grundregeln geben jedem Mitarbeiter Sicherheit und helfen, den geregelten Büroalltag rund um den Vierbeiner zu organisieren.

Welche Auswirkungen hat der Bürohund?

Der Trend „Bürohund“ ist unter anderem auf verschiedene Studien zurückzuführen, die dem tierischen Kollegen eine positive Wirkung auf die Gesundheit der menschlichen Mitarbeiter zuschreiben – psychisch wie auch physisch. Bereits der Psychologe und Begründer der Psychoanalyse Sigmund Freud kam etwa 1930 zu der Erkenntnis, dass Hunde eine positive Wirkung auf die Stimmung der Menschen haben. Seine eigene Chow-Chow-Hündin Jofie näherte sich Patienten, die Stress oder Depression ausstrahlten und ermöglichte ihnen so beruhigenden Körperkontakt. In einigen Fällen konnten sich Patienten sogar erst dann öffnen, wenn Jofie vor Ort war.

Weiterführende Informationen zur rechtlichen Situation bekommen Sie unter
 https://www.arbeitsrechte.de/buerohund/
https://www.fachanwalt.de/magazin/arbeitsrecht/hund-am-arbeitsplatz